Statuten

Statuten
Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfevereine der Nierenkranken Österreichs (ANÖ)
ZVR-Zahl 683862769

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfevereine der Nierenkranken Österreichs (ANÖ) (im weiteren Text kurz ANÖ genannt) und ist der Dachverband dieser in Österreich tätigen Selbsthilfeorganisationen. Die ANÖ hat ihren Sitz in Wien. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich, bei Mitarbeit in internationalen Organisationen auch darüber hinaus.

§ 2 Organisationsform, Mitgliedschaft und Mitgliedsorganisationen

1.Die ANÖ ist eine Gemeinschaftsorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Ordentliches Mitglied kann jede juristische Person der Selbsthilfe für Nierenkranke und deren Angehörige in Österreichwerden.

3.Außerordentliches Mitglied kann jede juristische Person der Selbsthilfe für Nierenkrankeaußerhalb Österreichs werden,die in Kooperation mit Bundesinstitutionen des österreichischen Gesundheitssystems steht.

4.Unterstützende Mitglieder können Organisationen, Unternehmen oder Einzelpersonenwerden, die der ANÖ Unterstützung durch finanzielle Zuwendungen und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bieten.

§ 3 Zweck Die ANÖ hat als Dachverband der Mitgliedsorganisationen folgende Ziele und Aufgaben:

1.Koordination, Unterstützung und Betreuung der Selbsthilfevereine der Nierenkrankensowie die Förderung ihrer sozialen Aktivitäten

2.Erstellung und Durchführung von Projekten zur Verwirklichung dieser Anliegen

3.Vertretung der betroffenen Nierenkranken in nationalen Angelegenheiten und bei internationalen Gremien

4.Die Tätigkeit der ANÖ wird gemeinnützig ausgeübt und ist nicht auf Gewinn gerichtet.Der Vereinszweck soll erreicht werden durch: Öffentlichkeitsarbeit im Interesse aller Nierenkranken

5.Vertretung auf Bundesebene bei Behörden, politischen Institutionen und Ämtern

§ 4 Aufbringung der Mittel Die für die Tätigkeit der ANÖ erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

1.Beiträge der Mitgliedsorganisationen nach einem von der Generalversammlung (GV) festzulegenden Schlüssel2.Spenden und sonstige Zuwendungen; öffentliche und private Subventionen

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme einer Mitgliedsorganisation entscheidet die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Mitgliedsorganisation, durch Austritt oder durch Ausschluss. Über den Ausschluss einer Mitgliedsorganisation entscheidet die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen der ANÖ zu beanspruchen. Mitgliedsorganisationen haben das Recht, je zwei stimmberechtigte Vertreter in die GV zuentsenden. Unterstützende Mitglieder haben jedoch kein Anrecht auf Entsendung von Vertretern in Vereinsorgane.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der ANÖ nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck der ANÖ schaden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der GV zu beachten, die erforderlichen Beiträge pünktlich und in voller Höhe zu entrichten, die jeweilige Zahl ihrer Mitglieder dem Vorstand jährlich (bis zu einem festzulegenden Termin) bekanntzugeben und sonstige für die Tätigkeit der ANÖ notwendige Informationen der GV über dessen Anfrage mitzuteilen.

§ 9 Rechte der ANÖ

Die ANÖ hat das Recht, die im § 8 bezeichneten Informationen und Leistungen von den Mitgliedsorganisationen, erforderlichenfalls unter Setzung einer bestimmten Frist, zu verlangen und die Mitgliedsorganisationen zu veranlassen, bei bestimmten Veranstaltungen oder Aussendungen auf Ihre Zugehörigkeit zur ANÖ hinzuweisen. Sie ist berechtigt, die Mitglieder aufzufordern, Aktionen, die den Interessen oder Beschlüssen der ANÖ zuwiderlaufen, zu unterlassen.

§ 10 Pflichten der ANÖ

1.Die ANÖ hat die Interessen der Mitgliedsorganisationen (soweit sie nicht den Zielen der ANÖ entgegenstehen) nach außen zu vertreten.

2.Tagungen der ANÖ sind mindestens zweimal im Jahr, bei Bedarf öfter einzuberufen.

3.Über gleichzeitigen Antrag von 2 Mitgliedsorganisationen ist eine außerordentliche Generalversammlung umgehend einzuberufen.

4.Gegenüber allen Mitgliedern besteht Informationspflicht über Aktivitäten, Kontakte und die Finanzgebarung.

§ 11 Vereinsorgane

1.Die Generalversammlung

2.Der Vorstand

3.Die Rechnungsprüfer

4.Das Schiedsgericht.

§ 12 Die Generalversammlung (GV):

1.Die Generalversammlung setzt sich aus je zwei stimmberechtigten Vertretern aller Mitgliedsorganisationen, die ihre Vertreter nach eigenem Organisationsrecht bestellen, zusammen.

2.Im Falle seiner Verhinderung kann ein Vertreter durch eine von seiner Organisation bestellte Person oder durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied der GV mit Sitz und Stimme vertreten werden. Eine Übertragung der Stimme ist möglich.

3.Mit beratender Stimme nehmen an der GV der Präsident der ANÖ und die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie Personen, welche die ANÖ bei anderen österreichischen und internationalen Verbänden vertreten, teil.

4.Die Funktionsdauer eines Vertreters in der GV währt so lange, bis er von seiner Mitgliedsorganisation abberufen wird. In diesem Fall und im Fall des Todes eines Vertreters hat die Mitgliedsorganisation sofort einen anderen Vertreter zu entsenden.Im Falle des Ausschlusses einer Mitgliedsorganisation oder ihrer Auflösung erlischt die Funktion ihres Vertreters in der GV.

5.Die GV ist vom Präsidenten der ANÖ, der auch die Tagung zu leiten hat, mindestens 3 Wochen vor dem Termin einzuberufen.
6.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern die Statuten keine andere Regelung treffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (sonst nicht stimmberechtigten) Präsidenten.

7.Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 in der jeweils geltenden Fassung.

8.Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. 9.Über die Beschlüsse der GV ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Aufgaben der GV

1.Beratung und Beschlussfassung über alle auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Personen, welche die ANÖ bei anderen Verbänden vertreten.

3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, des Finanzberichtes und des Jahresvoranschlages. Beschlussfassung (2/3-Mehrheit)

4. Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes

5.Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereins.

§ 14 Der Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1.Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter.

2.Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer Mitgliedsorganisation angehören und werden von der GV für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Sie üben ihre Funktion so lange aus, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

3.Die Wahl findet jeweils vor Ablauf der Funktionsperiode in einer hierzu einberufenen GV statt. Die Wiederwahl der amtierenden Vorstandsmitglieder ist zulässig.

4.Die GV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

5.Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten spätestens eine Woche vor dem Termin einzuberufen.

6.An Stelle von Sitzungen können Umlaufbeschlüsse gefasst werden, wobei das einzelne Vorstandsmitglied innerhalb einer gesetzten Frist seine Meinung dem Präsidenten mitzuteilen hat, wofür jedes Kommunikationsmittel zulässig ist. Unterbleiben der Mitteilung gilt als Stimmenthaltung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

7.Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8.Umlaufbeschlüsse sind schriftlich unter Anführung des Abstimmungsergebnisses festzuhalten und ebenfalls vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

9.Außer durch den Tod, den Ablauf der Funktionsperiode und durch Enthebung erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch den (schriftlich zu erklärenden) Rücktritt.

10.Bei Ausscheiden eines Mitgliedes hat der Vorstand das Recht, an seine Stelle eine andere Person zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung der GV einzuholenist.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Vereinsführung und die Vollziehung der Beschlüsse und der Entscheidungen der GV. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

§ 16 Präsident und Vizepräsident

Der Präsident leitet die ANÖ, vertritt sie nach außen und hat alle Sitzungen der GV und des Vorstandes sowie die Abstimmungen zu leiten. Einer der Vizepräsidenten vertritt den Präsidenten in allen Fällen der Verhinderung. Bei dauernder Verhinderung des Präsidenten ist eine Neuwahl in einer eines Vizepräsidenten, bei Verhinderung beider Vizepräsidenten vom ältesten Vorstandsmitglied einzuberufenden GV durchzuführen.

§ 17 Schriftführer und Kassier

1.Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen, den nötigen Schriftverkehr und sonstige Kommunikationen durchzuführen, die Protokolle zu führen, wichtige Schriftstücke aufzubewahren, Auskünfte über die Organisation und Tätigkeit der ANÖ zu erteilen und die Mitgliedsorganisationen über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.

2.Der Kassier hat das Vermögen der ANÖ zu verwalten und ist für die Kassenführung und ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich.

3.Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

4.Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers unddes Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 18 Prüfung der Finanzgebarung

1.Die Prüfung der Finanzgebarung der ANÖ obliegt 2 Rechnungsprüfern, die von der GVfür die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands gewählt werden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht von den Mitgliedsorganisationen kommen, die den Kassier und den Kassier-Stellvertreter stellen. Ihre Wiederwahl ist möglich.

2.Die Generalversammlung kann jederzeit einen oder beide Rechnungsprüfer entheben. Sie haben das Recht, jederzeit in die Bücher, die Belege und sonstige für die Finanzgebarung wesentliche Aufzeichnungen und Unterlagen Einsicht zu nehmen.Vor jeder Neuwahl des Vorstandes haben sie den Rechnungsabschluss zu überprüfen und hierüber der GV zu berichten.

3.Außer durch den Tod, den Ablauf der Funktionsperiode und durch Enthebung erlischt die Funktion eines Rechnungsprüfers durch den (schriftlich zu erklärenden) Rücktritt.

4.Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers an seine Stelle eine andere Person zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung der GV einzuholen ist.

§ 19 Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das sich aus 5 Personen, die einer der Mitgliedsorganisationen angehörenmüssen, zusammensetzt. Jeder der Streitteile hat das Recht, innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von 10 Tagen 2 Schiedsrichter namhaft zu machen, ansonsten bestellt diese der Vorstand. Diese nominierten Schiedsrichter wählen mit einfacher Stimmenmehrheit eine weitere Person als Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 20 Auflösung der ANÖ

Über die Auflösung der ANÖ entscheidet die GV mit 2/3-Mehrheit in einer zu diesem Zweck einzuberufenden GV. Ein allenfalls vorhandenes Vermögen ist unter den Mitgliedsvereinen der ANÖ nach dem Schlüssel der Berechnung der Mitgliedsbeiträge an die ANÖ aufzuteilen

Anmerkung – Geschlechtsneutrale Formulierung

Bei einigen Texten haben wir aus Gründen der Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.