ANÖ Beitrag

6. Februar 2021

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Sozialrechtliche Werte ab 1.1.2021 – Valorisierung des Pflegegeldes

Seit dem Jahr 2020 erfolgt eine jährliche Valorisierung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor, das bedeutet eine Erhöhung im Jahr 2021 um 1,5 %.

Pflegegeldbeträge ab 1.1.2021:

Stufe 1 ……………………………… € 162,50

Stufe 2 ……………………………….. € 299,60

Stufe 3 ……………………………….. € 466,80

Stufe 4 ……………………………….. € 700,10

Stufe 5 ……………………………….. € 951,00

Stufe 6 ……………………………….. € 1.327,90

Stufe 7 ……………………………….. € 1.745,10

o Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1.2021 € 6,50.

Die Befreiung von der Rezeptgebühr auf Antrag gebührt

– Alleinstehenden mit einem Einkommen bis € 1.000,48 und

– Ehepaaren mit einem Einkommen bis € 1.578,36 monatlich.

Chronisch Kranke mit erhöhtem Medikamentenbedarf sind von der Rezeptgebühr befreit, wenn sie

– als Alleinstehende ein Einkommen von höchstens € 1.150,55 und

– als Ehepaare von höchstens € 1.815,11 monatlich haben.

Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um € 154,37.

Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent).

Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.

Rezeptgebührenobergrenze:

Seit 1.1.2008 ist für die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Obergrenze in Höhe von 2 % des Jahresnettoeinkommens vorgesehen. Wird diese Grenze durch die laufenden Zahlungen der Rezeptgebühr erreicht, ist der Versicherte für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Die Abwicklung erfolgt über das e-cardSystem. Diese Obergrenze gilt für alle Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind.

o Heilbehelfe – Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens € 37,- und bei Sehbehelfen mindestens € 111,- Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

o Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten

Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:

€ 8,90 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 1000,48 bis € 1.581,86

€ 15,26 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 1.581,86 bis € 2.163,25

€ 21,63 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen über € 2.163,25

Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen unter € 1.000,48) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei Rehabilitationsaufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.

o Service–Entgelt für die e-card

Die Höhe des Service–Entgeltes für das Jahr 2022 beträgt € 12,70 und wird im November 2021 eingehoben.

Folgende Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sind befreit:

Als Angehörige geltende (mitversicherte) Ehegattin/Ehegatte, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Kinder
Bezieher/innen einer Pension
Personen, die auf Grund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind
Bezieher/innen einer einkommensabhängigen Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz oder Opferfürsorgegesetz
Personen, die in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versichert sind
Zivildienstleistende
Präsenzdienstleistende
Bezieher/innen von Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz
Bezieher/innen eines Ruhe(Versorgungs)genusses oder einer außerordentlichen Zuwendung der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe oder Wiener Linien GmbH & Co KG

o Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt und Befreiung von der Ökostrompauschale

Nach Abzug der Miete, des Wohnpauschales bei Eigenheimen in Höhe von € 140,–und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt

mit 1 Person………………………………………………………………………………………………… € 1.120,54

mit 2 Personen ………………………………………………………………………………………………… € 1.767,76

für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person………………………………………………………………………………………………… € 172,89 …………………………………………………………………………………………………

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresentschädigungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld sind jedoch nicht anzurechnen.

Wie bisher erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen: A1 Telekom Austria AG (A1 Festnetz u. Mobil / Bfree Sozial, bob sozialzuschuss), Drei Sotial, AICALL , Cosys Data, fonira telekom, HELP mobile, Kabel-TV Amstetten, T-Mobile („Klax sozial“), Spusu, Mass Response (Spusu GIS befreit).

Allen Beziehern des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten steht seit 1. Juli 2012 (Inkrafttreten des neuen Ökostromgesetzes) eine Befreiung von der Entrichtung der sogenannten Ökostrompauschale bzw. Deckelung der Ökostrom-Förderkosten (max. € 20,00 pro Jahr) zu.

Weitere Informationen: http://www.gis.at

o Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Unternehmen mit 25 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Behinderten bzw. eine begünstigte Behinderte einzustellen. Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, wird dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin vom Sozialministeriumservice alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben.

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2021 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,

– für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich € 271,-

– für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich € 381,- und

– für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich € 404,-.

Prämie

Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten erhält der Dienstgeber oder die Dienstgeberin vom Sozialministeriumservice eine Prämie aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds in der Höhe von derzeit monatlich € 271,-.