ANÖ Beitrag

29. Jänner 2019

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Heilbehelfe und Pensionen – Was ist NEU 2019?

Pensionen

Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2019 nach den Bestimmungen des Pensionsanpassungsgesetzes 2019 wie folgt erhöht:
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als € 1.115,00 monatlich ist um 2,6% zu erhöhen, wenn es über € 1.115,00 bis zu € 1.500,00 monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen der genannten Beträgen von 2,6% auf 2 % linear absinkt.
wenn es über € 1.500,–bis zu € 3.402,00 um 2%
wenn es über € 3.402,00 monatlich beträgt, um € 68,00.
Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2018 werden erstmalig mit 1. Jänner 2020 angepasst!
Höchstbemessungsgrundlage beträgt (auf Basis der „besten 31 Jahre“) … € 4.346,78
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ……………………………….. € 1.231,64
Richtsätze für Ausgleichszulagen
Alters- und Invaliditätspensionen
für Alleinstehende …………………………………………………………………………… € 933,06
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 360 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben …….. € 1.048,57
für Ehepaare ………………………………………………………………………………….. € 1.398,97
Erhöhung für jedes Kind ………………………………………………………………………….. € 143,97
Witwen- und Witwerpensionen ………………………………………………………………. € 933,09
Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr
Halbwaisen ……………………………………………………………………………………………. € 343,19
Vollwaisen …………………………………………………………………………………………….. € 515,30
Waisenpensionen ab dem 24. Lebensjahr
Halbwaisen ……………………………………………………………………………………………. € 609,85
Vollwaisen …………………………………………………………………………………….. € 933,06
Höchstbeitragsgrundlage
Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
monatlich ………………………………………………………………………………………. € 5.220,00
Für Sonderzahlungen jährlich. ………………………………………………………….. € 10.440,00
Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)
und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) monatlich …………. € 6.090,00
Geringfügigkeitsgrenze
Für ASVG Versicherte
monatlich ……………………………………………………………………………………… € 446,81
für neue Selbständige nach dem GSVG ……………………………………………. € 446,81

Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1.2019 € 6,10.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr auf Antrag gebührt
– Alleinstehenden mit einem Einkommen bis € 933,06 und
– Ehepaaren mit einem Einkommen bis € 1.398,97 monatlich.
Chronisch Kranke mit erhöhtem Medikamentenbedarf sind von der Rezeptgebühr
befreit, wenn sie
– als Alleinstehende ein Einkommen von höchstens € 1.073,02 und
– als Ehepaare von höchstens € 1.608,82 monatlich haben.
Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um
€ 143,97.
Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird
angerechnet (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen
lediglich 12,5 Prozent).
Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung
sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.
Rezeptgebührenobergrenze:
Seit 1.1.2008 ist für die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Obergrenze in Höhe von
2 % des Jahresnettoeinkommens vorgesehen. Wird diese Grenze durch die
laufenden Zahlungen der Rezeptgebühr erreicht, ist der Versicherte für den Rest des
Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Die Abwicklung erfolgt über das e-cardSystem.
Diese Obergrenze gilt für alle Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind.

Heilbehelfe – Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens €
34,80 und bei Sehbehelfen mindestens € 104,40. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen
besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine
Kostenbeteiligung.

Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten

Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der
Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und
Pensionsversicherung sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:
€ 8,36 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 933,07 bis € 1.514,44
€ 14,33 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 1.514,45 bis € 2.095,83
€ 20,31 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen über € 2.095,83
Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen unter €
933,06) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei
Rehabilitationsaufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.
Service–Entgelt für die e-card
Die Höhe des Service–Entgeltes für das Jahr 2020 beträgt € 11,95 und wird im
November 2019 eingehoben. Kein Service-Entgelt zahlen mitversicherte Kinder und
PensionistInnen.

Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum
Fernsprechentgelt und Befreiung von der Ökostrompauschale

Nach Abzug der Miete, des Wohnpauschales bei Eigenheimen in Höhe von € 140,–
und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem
Haushalt
mit 1 Person € 1.045,03
mit 2 Personen € 1.566,85
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person € 161,25
Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt
lebenden Personen. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes,
Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresentschädigungsrenten,
Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld
sind jedoch nicht anzurechnen.
Wie bisher erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides das
ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in
Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht
zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden
Betreibern wählen: A1 Telekom Austria AG (A1 Festnetz u. Mobil / bob), AICALL ,
Drei („Nimm3 Sozial), HELP mobile,Kabel-TV Amstetten, T-Mobile („Klax sozial“),
Spusu, Mass Response (Spusu GIS befreit).
Allen Beziehern des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten steht seit 1. Juli 2012
(Inkrafttreten des neuen Ökostromgesetzes) eine Befreiung von der Entrichtung der
sogenannten Ökostrompauschale bzw. Deckelung der Ökostrom-Förderkosten (max.
€ 20,00 pro Jahr) zu.
Weitere Informationen: http://www.gis.at

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden
Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2019 für jede einzelne Person, die zu
beschäftigen wäre,
– für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich € 262,–
– für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich € 368,– und
– für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich € 391,–.