Leichtenstein: Standards für Organspende

Die Regierung verabschiedete in der Sitzung vom 27. Oktober 2015 die Stellungnahme zur Abänderung des Gesundheitsgesetzes, des EWR-Arzneimittelgesetzes sowie des Polizeigesetzes an den Landtag.

(ANÖ/LV). Am 2. Oktober 2015 hatte der Landtag die Regierungsvorlage in erster Lesung beraten und mehrheitlich gutgeheissen. Die Abänderungen erfolgen aufgrund der Einführung einheitlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organtransplantationen im EWR durch die Richtlinie 2010/53/EU (Organrichtlinie) und die dazugehörige Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU.

Die Fragen anlässlich der ersten Lesung betrafen primär das einzurichtende Lebendspenderregister, es bestanden Unsicherheiten bezüglich des Datenschutzes. Liechtenstein ist gemäss der Organrichtlinie verpflichtet, ein Register der liechtensteinischen Lebendspender zu führen. In die Datenbank werden nur Personen eingetragen, die bereits ein Organ gespendet haben. Es handelt sich nicht um eine Datenbank, in der potentielle Lebendspender oder potentiell zur Verfügung stehende Organe aufgelistet werden. Das Register soll rein der Gesundheit der Lebendspender dienen, so werden diese beispielsweise nach erfolgter Organspende zu regelmässigen Nachkontrollen eingeladen. Die bestehenden Regulatorien im Bereich des Datenschutzes werden selbstverständlich eingehalten.

Gegenüber der Vorlage für die erste Lesung wurde die Bestimmung betreffend den Versicherungsschutz und Aufwandersatz lebender Spender modifiziert.