Rezeptgebührenbefreiung

Die Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühren ist u. a. aufgrund einer besonderen Schutzbedürftigkeit entweder mit oder ohne Antrag vorgesehen.

Ohne Antrag:

Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage (Ausnahme: SVA der Bauern) bzw.
Bezieher einer Ergänzungszulage zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss
Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (die Befreiung gilt allerdings nur für diese Erkrankung)
Zivildiener und deren Angehörige
Asylwerber

Auf Antrag:

Die Rezeptgebührenbefreiung wird auf Antrag zuerkannt, wenn das Nettoeinkommen aller in Hausgemeinschaft lebender Personen folgende Richtsätze nicht überschreitet.

Für Alleinstehende – EUR 872,31

Für Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf – EUR 1.003,16

Für Ehepaare (bzw. Personen in Lebensgemeinschaft) – EUR 1.307,89

Für Ehepaare (bzw. Personen in Lebensgemeinschaft) mit erhöhtem
Medikamentenbedarf – EUR 1.504,07

Richtsatzerhöhung für jedes mitversicherte Kind – EUR 134,59

Der Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung ist mit den aktuellen Einkommensnachweisen direkt beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen.

Hinweis: Die Rezeptgebührenbefreiung gilt automatisch auch für alle anspruchsberechtigten Angehörigen des Versicherten!