Obergrenze für Rezeptgebühren

Derzeit zahlt man für jedes Krankenkassen-Medikament in der Apotheke eine Rezeptgebühr von EUR 5,55. Eine Befreiung gab es bisher nur für  Personen mit geringem Einkommen (unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz), die entweder eine Ausgleichszulage bezogen haben oder aufgrund eines Antrags wegen eines Einkommens unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz befreit wurden. Beide Regelungen werden auch in Zukunft gelten.

Die Sozialversicherung legt dabei für jeden Versicherten ein eigenes Rezeptgebühren-Konto an
Die Sozialversicherung legt dabei für jeden Versicherten ein eigenes Rezeptgebühren-Konto an

Nun hat der Gesetzgeber aber eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, damit mehr Versicherte als bisher von der Rezeptgebühr befreit werden. Speziell Menschen mit hohem Medikamentenbedarf und geringem Einkommen werden damit spürbar entlastet. Für jeden Versicherten wird ein Konto der bezahlten Rezeptgebühren geführt. Diese werden mit dem Nettoeinkommen verglichen. Sobald die addierten bezahlten Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr 2% des Jahresnettoeinkommens erreichen, tritt für das restliche Kalenderjahr ohne Antrag eine Befreiung ein. Sobald diese Befreiung im System errechnet wurde, wird sie dem Arzt über das e-card-System beim Ausstellen eines Rezepts angezeigt. Der Arzt vermerkt die Befreiung auf dem Rezept, der Versicherte muss in der Apotheke keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.

Die Sozialleistung im Detail

Seit 1.1.2008 muss jeder Versicherte nur so lange die Rezeptgebühr zahlen, bis er im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2% seines Jahresnettoeinkommens erreicht. Danach ist er für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

Die Sozialversicherung legt dabei für jeden Versicherten ein eigenes Rezeptgebühren-Konto an. Auf der einen Seite wird das Jahresnettoeinkommen (siehe „die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens“) verbucht, auf der anderen Seite werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren addiert. Sobald diese eine Summe von 2% des Nettoeinkommens erreichen, wird dieser Umstand dem Arzt, der ein Medikament verschreibt, bzw. der Ordinationshilfe beim Stecken der e-card angezeigt. In der Ordination sieht man nur, dass eine Befreiung vorliegt – nicht aber aus welchem Grund! Wie bisher wird die Befreiung von der Rezeptgebühr auf dem Rezept vermerkt. In der Apotheke wird dem Versicherten diese Gebühr dann nicht mehr in Rechnung gestellt.

Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens

Die Sozialversicherung kennt von jedem Versicherten die Jahresbeitragsgrundlage/n, weil auf dieser Basis ja die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc.) werden generell nicht berücksichtigt.  Die Ermittlung des Jahresnettoeinkommens für die Berechnung der Rezeptgebühren-Obergrenze erfolgt

bei Pensionisten aufgrund der aktuellen Nettopension/en
bei Erwerbstätigen aufgrund der der Sozialversicherung bekannten aktuellsten  Jahresbeitragsgrundlage/n in der Krankenversicherung

Da die aktuellen Nettoeinkommen der Erwerbstätigen der Sozialversicherung nicht bekannt sind, hat man sich zu einer Betrachtung im Rückblick auf das zurückliegende Kalenderjahr entschlossen: So wird die Rezeptgebührenobergrenze 2015 zunächst auf Basis der Einkommensdaten 2013 berechnet. Sobald die Beitragsgrundlage/n des Jahres 2014 dem Hauptverband gemeldet wird, was im Normalfall bis spätestens im Mai 2015 der Fall ist erfolgt die Berechnung aufgrund dieser Grundlage/n. Die Berechnung wird jeweils durch das Eintreffen von Rezeptdaten im Hauptverband ausgelöst.

Die Einkünfte von Mitversicherten wie Ehepartner oder Kinder werden bei der Berechnung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigt. Rezeptgebühren, die vom Versicherten für Mitversicherte bezahlt wurden, werden für die Erreichung seiner 2%-Obergrenze mit eingerechnet. Das bedeutet, dass dadurch die Obergrenze rascher erreicht wird.

Wird die Rezeptgebührenobergrenze im laufenden Jahr erreicht, so wird die Befreiung dem Arzt bzw. der Ordinationshilfe nach Stecken der e-card in das Lesegerät angezeigt. Der Arzt vermerkt die Befreiung auf dem Rezept, der Versicherte muss keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.

Mindestobergrenze

Bei Personen, deren Jahresnettoeinkommen unter dem Zwölffachen des Einzelrichtsatzes für die Ausgleichszulage (im Jahr 2015 pro Monat EUR 872,31) liegt, wird die Rezeptgebührenobergrenze vom Zwölffachen dieses Richtsatzes berechnet. Dies ist die für alle Personen geltende Mindestobergrenze. Dies bedeutet, dass jeder Versicherter, der nicht wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist, zumindest 37 Rezeptgebühren bezahlen muss bevor er wegen Erreichens der Rezeptgebührenobergrenze für das restliche Kalenderjahr von der Rezeptgebühr befreit ist.

Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens

Die automatische Berechnung des Jahresnettoeinkommens und damit die Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze beruht auf den Daten, die der Sozialversicherung bekannt sind. Dies führt bei Erwerbstätigen Versicherten in der Praxis dazu, dass das Jahresnettoeinkommen aufgrund der Beitragsgrundlagen von vergangenen Kalenderjahren errechnet wird. Um den Versicherten die Möglichkeit zu geben, dass ihre Rezeptgebührenobergrenze aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse berechnet wird, können sie bei ihrem Krankenversicherungsträger einen Antrag auf Neufestsetzung des Jahresnettoeinkommens stellen. Das vom Versicherten nachgewiesene Nettoeinkommen des aktuellen Kalenderjahres ist dann der Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze dieses Jahres zugrundezulegen.

Gutschriften

Bezahlte Rezeptgebühren werden von den Apotheken monatlich im Nachhinein abgerechnet. Die Verarbeitung innerhalb der Sozialversicherung benötigt ca. 6 bis 8 Wochen. Daher ist eine aktuelle Berechnung der Rezeptgebührenobergrenze nicht möglich. Kommt es dadurch dazu, dass der Versicherte noch Rezeptgebühren bezahlt hat, obwohl er seine Einkommens-Obergrenze bereits erreicht hätte, so werden die zuviel bezahlten Rezeptgebühren in Form einer Gutschrift im nächstfolgenden Kalenderjahr berücksichtigt. Erreicht der Versicherte im nächstfolgenden Kalenderjahr die Rezeptgebührenobergrenze nicht oder erspart er sich nicht soviel Rezeptgebühren, dass die Gutschrift aufgebraucht wird, so ist der Restbetrag in das zweitfolgende Kalenderjahr zu übertragen.

Garantierter Datenschutz

Daten zum Einkommen und  Medikamentenbedarf sind höchst privat und müssen deshalb sehr sensibel behandelt werden. Daher werden für diese Sozialleistung keine neuen Daten erhoben und gespeichert, sondern es wird ausschließlich auf bereits bestehende und der Sozialversicherung bekannte Daten zurückgegriffen. Weder der  verschreibende Arzt noch die Ordinationshilfe hat Einsicht in das Einkommen des Versicherten.

Die Rolle der e-card als Schlüsselkarte

Die e-card dient dazu, um in der Ordination dem Arzt bzw. der Ordinationshilfe so aktuell wie möglich anzuzeigen, ob eine Befreiung aufgrund Erreichung der 2%-Einkommens-Obergrenze vorliegt. Die e-card ist eine Schlüsselkarte: Sie enthält selbst keine medizinischen Daten, sondern dient nur als Zugang zu den bestens gesicherten Datenbeständen der Sozialversicherung. Die e-card ist somit das ideale Mittel, um eine vorliegende Befreiung von der Rezeptgebühr so rasch als möglich anzuzeigen.

Weitere Infos

Bei allgemeinen Fragen zur Rezeptgebühren-Obergrenze wenden sie sich bitte unter der Telefonnummer 050124 3360 (österreichweit zum Ortstarif) an das SV-Servicecenter (Montag bis Freitag, 8 – 18 Uhr) bzw. an ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.